Gesetz und Verordnung:

 

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

regelt die Aus- und Weiterbildung neu. Es beruht auf der Richtlinie 2003/59/EG

und ist am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten. Das BKrFQG bedeutet für alle

gewerblich tätigen Lkw- und Busfahrer grundlegende Veränderungen in der

Ausbildung und der für sie nun verpflichtenden 35-stündigen Weiterbildung.

 

 

 

Durch das BKrFQG sollen die Verkehrssicherheit

gesteigert und die wirtschaftliche Fahrweise der Berufskraftfahrer verbessert

werden. Diese und weitere Ziele sind in der Anlage 1 der

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) festgelegt. Sie bilden

auch die Rahmenvorgaben für alle Ausbildungsstätten, die Aus- und

Weiterbildungen für Berufskraftfahrer anbieten.

 

Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz:

 

Anforderungen an den Fahrer seit 10.09.2008 (Bus) bzw. seit 10.09.2009 (Lkw)*

 

Führerscheinerwerb, dann  Grundqualifikation**

oder


Beschleunigte Grundqualifikation***

 

-5 Jahre Fahrerberuf = Weiterbildung   35 Stunden (5 x 7)

                               

-5 Jahre Fahrerberuf = Weiterbildung   35 Stunden (5 x 7)

 

* War der Fahrer vor den Stichtagen bereits in

Besitz der entsprechenden

 

Fahrerlaubnisklasse, so hat er nur eine

Weiterbildung zu absolvieren.

 

** Vorbesitz der entsprechenden

Fahrerlaubnisklasse ist Voraussetzung

 

*** Vorbesitz der entsprechenden

Fahrerlaubnisklasse ist nicht Voraussetzung

 

 

 

Grundqualifikation:

 

 Seit

dem 10. September 2008 (Busfahrer) beziehungsweise dem 10. September 2009

(Lkw-Fahrer) muss jeder Fahrerlaubnis-Neubewerber, der gewerblich fahren

möchte, eine "Grundqualifikation" nachweisen. Diese Grundqualifikation

kann der Fahrer auf verschiedene Wege erreichen.

 

 

 

Berufsausbildung

 

Der Fahrer macht eine Berufsausbildung - zum

Berufskraftfahrer (BKF), zur Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) oder in einem

vergleichbaren Ausbildungsberuf mit staatlicher Anerkennung.

 

 

 

Grundqualifikation

 

Bei der Grundqualifikation legt der Fahrer vor

der Industrie- und Handelskammer (IHK) eine 7,5 stündige praktische und

theoretische Prüfung ab. Voraussetzung ist, der Besitz der entsprechenden

Fahrerlaubnisklasse.

 

 

 

Beschleunigte Grundqualifikation

 

Bei der beschl. Grundqualifikation nimmt der

Fahrer an einem Lehrgang mit 140 Stunden Unterricht einschließlich 10

Praxisstunden teil. Zum Abschluß des Lehrgangs muss der Fahrer eine 90 minütige

Prüfung, vor der zuständigen IHK, ablegen. Für die beschleunigte

Grundqualifikation ist der Besitz der Fahrerlaubnisklasse nicht erforderlich.

 

›› weitere Informationen

 

 

 

 

 

Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im

Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die Grund- qualifikation im Inland

erwerben. Die absolvierte Grundqualifikation wird durch den Eintrag der

Schlüsselzahl 95 auf dem Führerschein nach- gewiesen.

 

 

 

 

 

Mindestalter

 

Das erforderliche Mindestalter ist abhängig

von der Fahrerlaubnisklasse und dem Ausbildungsweg.

 

 

 

                                                    Mindestalter: Güterverkehr

 

Klasse             Ausbildung                    Grundqualifikation               beschl. Grundqualifikation

 

C                        18 Jahre                             18 Jahre                                           21 Jahre

 

CE                      18 Jahre                             18 Jahre                                           21

Jahre

 

 

 

Weiterbildung:

 

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

(BKrFQG) teilzunehmen. Diese gesetzliche Verpflichtung gilt seit dem 10.

September 2008 (Personenverkehr) beziehungsweise seit dem 10. September 2009

(Güterverkehr). Sie betrifft alle Fahrer, die gewerbliche Fahrten durchführen

und mit Fahrzeugen der Klassen C/CE, C1/C1E, D1/D1E, D/DE unterwegs sind.

 

 

 

Der Fahrer muss die Weiterbildung Lkw oder Bus

im Inland oder in dem EU-Mitgliedsland erwerben, in dem er beschäftigt ist.

Dafür absolviert der Fahrer 35 Stunden Schulung in Einheiten von mindestens 7

Zeitstunden (zum Beispiel 5 mal 7 Stunden). Ein Teil der Weiterbildung kann als

Übung auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in

einem leistungsfähigen Simulator durchgeführt werden. Es gibt in der

Weiterbildung Lkw oder Bus keine Prüfung. Als Nachweis der Weiterbildung wird

dem Fahrer, wenn er die entsprechenden Teilnahmebescheinigungen vorlegt, die

Schlüsselzahl 95 in den Kartenführerschein eingetragen.

 

 

 

Die erste Weiterbildung nach BKrFQG ist zu

absolvieren:

 

für Busfahrer bis einschließlich 9. September

2013 für Lkw-Fahrer bis einschließlich 9. September 2014

 

Um die Weiterbildung mit der Gültigkeit des

Führerscheins gleichlaufen zu lassen, kann bei entsprechendem Ablaufdatum des

Führerscheins die Weiterbildung bis einschließlich 9. September 2015 bei

Busfahrern und bei Lkw-Fahrern bis einschließlich 9. September 2016 erfolgen.

 

 

 

siehe auch Führerscheinverlängerung

 

 

 

Ausnahmen:

 

 Kein

Gesetz ohne Ausnahmen. Das gilt auch für das

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG). Die Ausnahmen von der

Pflicht, eine Grundqualifikation und Weiterbildung zu absolvieren sind im §1

Absatz 2 des BKrFQG festgelegt.

 

 

 

Keine Grundqualifikation und Weiterbildung

benötigen zum Beispiel Fahrer,

 

 

 

    die

von der Bundeswehr,

 

    der

Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des

Nordatlantikpaktes,

 

    den

Polizeien des Bundes und der Länder,

 

    dem

Zolldienst sowie

 

    dem

Zivil- und Katastrophenschutz und

 

    der

Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen

 

 

 

Ebenfalls ausgenommen sind Fahrer von

Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten

Rettungsdiensten eingesetzt werden (siehe §1 "Anwendungsbereich"

Absatz 2 Punkt 3 BKrFQG). Oder zum Beispiel Fahrlehrer, die Schulungs- oder

Prüfungsfahrten während der Bus- oder Lkw-Fahrerausbildung durchführen. Oder

Fahrer, die sich auf Testfahrt im Rahmen einer Fahrzeugreparatur begeben (siehe

§1 "Anwendungsbereich" Absatz 2 Punkt 4 BKrFQG). Es handelt sich hier

um Beispiele, es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.

 

 

 

Handwerkerregelung

 

Eine weitere Ausnahme stellt die sogenannte

Handwerkerregelung dar (siehe §1 "Anwendungsbereich" Absatz 2 Punkt 5

BKrFQG). Das BKrFQG gilt demnach nicht für Fahrten mit "Kraftfahrzeugen

zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin

zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des

Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt."

 

 

 

Besitzstand:

 

Für Lkw-Fahrer gilt der Stichtag 10. September

2009. Das heißt: Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder

eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt

worden ist, genießen Besitzstand und müssen keine Grundqualifikation

nachweisen, um gewerblich als Lkw-Fahrer tätig sein zu dürfen. Um den Eintrag

der Schlüsselzahl 95 in ihrem Führerschein zu erhalten, müssen die Fahrer nur

die Weiterbildung von 35 Stunden absolvieren.

 

 

 

Seit der Änderung des BKrFQG im Mai 2011 gilt

die Besitzstandregelung bundeseinheitlich auch für diejenigen Bus- und

Lkw-Fahrer , die vor den Stichtagen (10. September 2008 (D-Klassen)

beziehungsweise 10. September 2009 (C-Klassen)) zwar eine entsprechende

Fahrerlaubnis besessen haben, diese dann aber wegen Entzug, Verzicht oder

Ablauf verloren haben. Dadurch werden sie bei der Neuerteilung den Fahrern

gleichgestellt, die ununterbrochen eine gültige Fahrerlaubnis hatten.

 

 

 

 

 

EU Führerschein:

 

Im Zuge der Umsetzung der 3.

EU-Führerscheinrichtlinie und der weiteren Harmonisierung

straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde ab dem 19.1.2013 das Modell des

Scheckkartenführerscheins angepasst und die Sicherheitsmerkmale optimiert.

 

 

 

 

1.  Name

 

2. Vorname

 

3. 

Geburtsdatum und Geburtsort

 

4a. Ausstellungsdatum der Karte

 

4b. Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins

als Dokument

 

4c. Name der Ausstellungsbehörde

 

5. 

Nummer des Führerscheins

 

6. 

Lichtbild des Inhabers

 

7. 

Unterschrift des Inhabers

 

9.  Alle

Klassen, für die eine Fahrerlaubnis erteilt wurde

 

 

 

Es gibt insgesamt 15 europäische und 2

nationale Fahrerlaubnisklassen, die sich nach dem Buchstabensystem

unterscheiden. Neu hinzu kommt das Ablaufdatum der Gültigkeit des Führerscheins

von 15 Jahren (nicht der Gültigkeit des Besitzes der Fahrerlaubnis!)

 

 

 

 

9. 

sämtliche Fahrerlaubnisklassen

 

10. Datum der Fahrerlaubniserteilung der

jeweiligen Klasse; dieses kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nr. 10

eingetragen sein. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.

 

11. 

Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen

 

12. 

Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) in codierter

Form

 

13.  Feld

für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland

 

14. 

Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums

 

 

 

Schlüsselzahlen

 

So klein und handlich der neue Führerschein

ist, so wenig Platz bietet er für alle notwendigen Informationen. Also wurden

viele Angaben über Schlüsselnummern kodiert. Sie informieren beispielsweise die

Polizei, was Sie dürfen und was nicht. Besondere Auflagen und Beschränkungen

werden genau erfasst. Umgekehrt wissen Kenner, welche weitergehenden

Fahrberechtigungen Sie haben.

 

 

 

Die Schlüsselzahlen von 0 bis 100 gelten

international, die weiteren Schlüsselzahlen stehen nur für Deutschland.

 

 

 

Befristung

 

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine,

die bisher unbefristet erteilt wurden, werden auf den maximal zulässigen

Zeitraum von längstens 15 Jahren befristet. Auch nach dieser Frist werden die

Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig umgetauscht, d.h. der Umtausch wird

mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden. Bis 2033 sind

zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig

umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist

ausgenutzt. Im Rahmen dieser Umstellung wird das

Führerschein-Scheckkartenmodell angepasst und die Sicherheitsmerkmale optimiert.

 

 

 

Führerscheinverlängerung:

 

Führerscheinverlängerung und Weiterbildung

sollte man zunächst einmal unabhängig voneinander betrachten:

 

 

 

   

Busfahrer müssen eine erste Weiterbildung von 35 Zeitstunden bis

einschließlich 9. September 2013 absolviert haben.

 

 

 

   

Lkw-Fahrer müssen eine erste Weiterbildung von 35 Zeitstunden bis

einschließlich 9. September 2014 absolviert haben.

 

 

 

Trotzdem können Sie, um doppelte Kosten für

Eintragungen im Führerschein zu vermeiden, Ihre erste Weiterbildung mit dem

Verlängern des Führerscheins synchron gestalten. Das bedeutet: Wenn Ihre

Führerscheinverlängerung bis einschließlich 9. September 2015 für Busfahrer

beziehungsweise bis einschließlich 9. September 2016 für Lkw-Fahrer ansteht,

können Sie die Weiterbildung bis zum Datum des Führerschein-Ablaufs

hinausschieben, jedoch in keinem Falle später als bis zum jeweiligen Stichtag

10. September 2015 (Bus) oder 10. September 2016 (Lkw). Wichtig: Rechnen Sie

neben den Fristen immer auch die Bearbeitungszeit der Behörden ein, wenn Sie

Ihren Führerschein verlängern.

 

 

 

Schlüsselzahl 95:

 

Die absolvierte Grundqualifikation und die

Weiterbildung werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der

Europäischen Union auf dem Kartenführerschein nachgewiesen. Die Schlüsselzahl

95 wird durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde

eingetragen, sofern der Fahrer durch Bescheinigung nachweist, dass er die

erforderlichen Leistungen erbracht hat.

 

 

 

Für die Grundqualifikation sind dies

Bescheinigungen über die erfolgreich abgelegte Prüfung, ausgegeben durch die

IHK. Bei der Weiterbildung sind es die Nachweise über erbrachte

(Teil)-Leistungen, ausgestellt von der ausbildenden Stelle (siehe §5 Nachweise

BKrFQV).

 

 

 

Schlüsselzahl 95 und grenzüberschreitender

Verkehr

 

 

 

Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz ist

die deutsche Umsetzung der europäischen Richtlinie 2003/59 EG. Diese Richtlinie

nennt für den grenzüberschreitenden Verkehr als Stichtag für den Eintrag der

"95":

 

 

 

    Für

Busfahrer: 10. September 2013

 

    Für

Lkw-Fahrer: 10. September 2014

 

 

 

Prüfungen:

 

Weiterbildung

 

 

 

Bei der Weiterbildung gemäß

Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz ist keine Prüfung vorgeschrieben. Um die

Schlüsselzahl 95 eingetragen zu bekommen, genügt eine Bescheinigung über die

Teilnahme an 35 Stunden Weiterbildung.

 

 

 

Am Ende der beschleunigten Grundqualifikation

beziehungsweise der Grundqualifikation steht eine Prüfung bei der zuständigen

IHK an. Inwieweit sich die Prüfung in der beschleunigten Grundqualifikation von

der Prüfung in der Grundqualifikation unterscheidet, erfahren Sie im unteren

Bereich.

 

 

 

beschl.

Grundqualifikation

 

 

 

Die Prüfung der beschleunigten

Grundqualifikation besteht nur aus einem theoretischen Teil. Sie wird bei der

Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt, die nach dem Wohnsitzprinzip

zuständig ist. Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt und besteht zu

gleichen Teilen aus:

 

   

Prüfungsfragen zum Ankreuzen

 

   

(Single-Choice-Fragen)

 

   

Offenen Prüfungsfragen

 

Die Dauer der IHK Prüfung beträgt bei der

regulären beschleunigten Grundqualifikation 90 Minuten, bei der beschleunigten

Grundqualifikation für Umsteiger* 45 Minuten und bei der beschleunigten

Grundqualifikation für Quereinsteiger** 60 Minuten. (* Umsteiger sind Wechsler

von Lkw auf KOM und umgekehrt; ** Quereinsteiger sind Prüflinge mit bestandener

Fachkundeprüfung Güterverkehr oder Personenbeförderung)

 

 

 

Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50%

der Gesamtpunktzahl erreicht wurden. Nicht bestandene IHK Prüfungen dürfen

wiederholt werden.

 

 

 

Bußgeld/Verwarunungen:

 

 Fährt

ein Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken ohne die

Schlüsselzahl 95 beziehungsweise ohne absolvierte Grundqualifikation und/oder

Weiterbildung, muss er mit einem Bußgeld (§9 BKrFQG) in Höhe von bis zu 5.000

Euro rechnen.

 

Die Höhe des anfallenden Buß- oder

Verwarnungsgeldes für Lkw- oder Busfahrer ist im Buß- und

Verwarnungsgeldkatalog festgelegt.

 

Wird eine Fahrt ohne ausreichende

Qualifikation beziehungsweise vor Erreichen des Mindestalters für die jeweilige

Fahrzeugklasse durchgeführt, so wird dies mit 50 Euro (bei Fahrlässigkeit) oder

100 Euro (bei Vorsatz) je Arbeitsschicht bestraft. Für den Fall, dass die

erforderliche Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden

sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird, fällt ein

Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro an.

 

 

 

Kontakt

Fahrschule Epping
Straße der Freiheit 11
15738 Zeuthen

Tel: 033762/93922 Email: info@fahrschule-epping.de

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Mittwoch
15:00 bis 19:00 Uhr
Donnerstag
15:00 bis 18:00 Uhr
sowie nach telefonischer
Vereinbarung
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