Gesetz und Verordnung:
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
regelt die Aus- und Weiterbildung neu. Es beruht auf der Richtlinie 2003/59/EG
und ist am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten. Das BKrFQG bedeutet für alle
gewerblich tätigen Lkw- und Busfahrer grundlegende Veränderungen in der
Ausbildung und der für sie nun verpflichtenden 35-stündigen Weiterbildung.
Durch das BKrFQG sollen die Verkehrssicherheit
gesteigert und die wirtschaftliche Fahrweise der Berufskraftfahrer verbessert
werden. Diese und weitere Ziele sind in der Anlage 1 der
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) festgelegt. Sie bilden
auch die Rahmenvorgaben für alle Ausbildungsstätten, die Aus- und
Weiterbildungen für Berufskraftfahrer anbieten.
Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz:
Anforderungen an den Fahrer seit 10.09.2008 (Bus) bzw. seit 10.09.2009 (Lkw)*
Führerscheinerwerb, dann Grundqualifikation**
oder
Beschleunigte Grundqualifikation***
-5 Jahre Fahrerberuf = Weiterbildung 35 Stunden (5 x 7)
-5 Jahre Fahrerberuf = Weiterbildung 35 Stunden (5 x 7)
* War der Fahrer vor den Stichtagen bereits in
Besitz der entsprechenden
Fahrerlaubnisklasse, so hat er nur eine
Weiterbildung zu absolvieren.
** Vorbesitz der entsprechenden
Fahrerlaubnisklasse ist Voraussetzung
*** Vorbesitz der entsprechenden
Fahrerlaubnisklasse ist nicht Voraussetzung
Grundqualifikation:
Seit
dem 10. September 2008 (Busfahrer) beziehungsweise dem 10. September 2009
(Lkw-Fahrer) muss jeder Fahrerlaubnis-Neubewerber, der gewerblich fahren
möchte, eine "Grundqualifikation" nachweisen. Diese Grundqualifikation
kann der Fahrer auf verschiedene Wege erreichen.
Berufsausbildung
Der Fahrer macht eine Berufsausbildung - zum
Berufskraftfahrer (BKF), zur Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) oder in einem
vergleichbaren Ausbildungsberuf mit staatlicher Anerkennung.
Grundqualifikation
Bei der Grundqualifikation legt der Fahrer vor
der Industrie- und Handelskammer (IHK) eine 7,5 stündige praktische und
theoretische Prüfung ab. Voraussetzung ist, der Besitz der entsprechenden
Fahrerlaubnisklasse.
Beschleunigte Grundqualifikation
Bei der beschl. Grundqualifikation nimmt der
Fahrer an einem Lehrgang mit 140 Stunden Unterricht einschließlich 10
Praxisstunden teil. Zum Abschluß des Lehrgangs muss der Fahrer eine 90 minütige
Prüfung, vor der zuständigen IHK, ablegen. Für die beschleunigte
Grundqualifikation ist der Besitz der Fahrerlaubnisklasse nicht erforderlich.
›› weitere Informationen
Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im
Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die Grund- qualifikation im Inland
erwerben. Die absolvierte Grundqualifikation wird durch den Eintrag der
Schlüsselzahl 95 auf dem Führerschein nach- gewiesen.
Mindestalter
Das erforderliche Mindestalter ist abhängig
von der Fahrerlaubnisklasse und dem Ausbildungsweg.
Mindestalter: Güterverkehr
Klasse Ausbildung Grundqualifikation beschl. Grundqualifikation
C 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre
CE 18 Jahre 18 Jahre 21
Jahre
Weiterbildung:
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
(BKrFQG) teilzunehmen. Diese gesetzliche Verpflichtung gilt seit dem 10.
September 2008 (Personenverkehr) beziehungsweise seit dem 10. September 2009
(Güterverkehr). Sie betrifft alle Fahrer, die gewerbliche Fahrten durchführen
und mit Fahrzeugen der Klassen C/CE, C1/C1E, D1/D1E, D/DE unterwegs sind.
Der Fahrer muss die Weiterbildung Lkw oder Bus
im Inland oder in dem EU-Mitgliedsland erwerben, in dem er beschäftigt ist.
Dafür absolviert der Fahrer 35 Stunden Schulung in Einheiten von mindestens 7
Zeitstunden (zum Beispiel 5 mal 7 Stunden). Ein Teil der Weiterbildung kann als
Übung auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in
einem leistungsfähigen Simulator durchgeführt werden. Es gibt in der
Weiterbildung Lkw oder Bus keine Prüfung. Als Nachweis der Weiterbildung wird
dem Fahrer, wenn er die entsprechenden Teilnahmebescheinigungen vorlegt, die
Schlüsselzahl 95 in den Kartenführerschein eingetragen.
Die erste Weiterbildung nach BKrFQG ist zu
absolvieren:
für Busfahrer bis einschließlich 9. September
2013 für Lkw-Fahrer bis einschließlich 9. September 2014
Um die Weiterbildung mit der Gültigkeit des
Führerscheins gleichlaufen zu lassen, kann bei entsprechendem Ablaufdatum des
Führerscheins die Weiterbildung bis einschließlich 9. September 2015 bei
Busfahrern und bei Lkw-Fahrern bis einschließlich 9. September 2016 erfolgen.
siehe auch Führerscheinverlängerung
Ausnahmen:
Kein
Gesetz ohne Ausnahmen. Das gilt auch für das
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG). Die Ausnahmen von der
Pflicht, eine Grundqualifikation und Weiterbildung zu absolvieren sind im §1
Absatz 2 des BKrFQG festgelegt.
Keine Grundqualifikation und Weiterbildung
benötigen zum Beispiel Fahrer,
die
von der Bundeswehr,
der
Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des
Nordatlantikpaktes,
den
Polizeien des Bundes und der Länder,
dem
Zolldienst sowie
dem
Zivil- und Katastrophenschutz und
der
Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
Ebenfalls ausgenommen sind Fahrer von
Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten
Rettungsdiensten eingesetzt werden (siehe §1 "Anwendungsbereich"
Absatz 2 Punkt 3 BKrFQG). Oder zum Beispiel Fahrlehrer, die Schulungs- oder
Prüfungsfahrten während der Bus- oder Lkw-Fahrerausbildung durchführen. Oder
Fahrer, die sich auf Testfahrt im Rahmen einer Fahrzeugreparatur begeben (siehe
§1 "Anwendungsbereich" Absatz 2 Punkt 4 BKrFQG). Es handelt sich hier
um Beispiele, es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
Handwerkerregelung
Eine weitere Ausnahme stellt die sogenannte
Handwerkerregelung dar (siehe §1 "Anwendungsbereich" Absatz 2 Punkt 5
BKrFQG). Das BKrFQG gilt demnach nicht für Fahrten mit "Kraftfahrzeugen
zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin
zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des
Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt."
Besitzstand:
Für Lkw-Fahrer gilt der Stichtag 10. September
2009. Das heißt: Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder
eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt
worden ist, genießen Besitzstand und müssen keine Grundqualifikation
nachweisen, um gewerblich als Lkw-Fahrer tätig sein zu dürfen. Um den Eintrag
der Schlüsselzahl 95 in ihrem Führerschein zu erhalten, müssen die Fahrer nur
die Weiterbildung von 35 Stunden absolvieren.
Seit der Änderung des BKrFQG im Mai 2011 gilt
die Besitzstandregelung bundeseinheitlich auch für diejenigen Bus- und
Lkw-Fahrer , die vor den Stichtagen (10. September 2008 (D-Klassen)
beziehungsweise 10. September 2009 (C-Klassen)) zwar eine entsprechende
Fahrerlaubnis besessen haben, diese dann aber wegen Entzug, Verzicht oder
Ablauf verloren haben. Dadurch werden sie bei der Neuerteilung den Fahrern
gleichgestellt, die ununterbrochen eine gültige Fahrerlaubnis hatten.
EU Führerschein:
Im Zuge der Umsetzung der 3.
EU-Führerscheinrichtlinie und der weiteren Harmonisierung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde ab dem 19.1.2013 das Modell des
Scheckkartenführerscheins angepasst und die Sicherheitsmerkmale optimiert.
1. Name
2. Vorname
3.
Geburtsdatum und Geburtsort
4a. Ausstellungsdatum der Karte
4b. Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins
als Dokument
4c. Name der Ausstellungsbehörde
5.
Nummer des Führerscheins
6.
Lichtbild des Inhabers
7.
Unterschrift des Inhabers
9. Alle
Klassen, für die eine Fahrerlaubnis erteilt wurde
Es gibt insgesamt 15 europäische und 2
nationale Fahrerlaubnisklassen, die sich nach dem Buchstabensystem
unterscheiden. Neu hinzu kommt das Ablaufdatum der Gültigkeit des Führerscheins
von 15 Jahren (nicht der Gültigkeit des Besitzes der Fahrerlaubnis!)
9.
sämtliche Fahrerlaubnisklassen
10. Datum der Fahrerlaubniserteilung der
jeweiligen Klasse; dieses kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nr. 10
eingetragen sein. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.
11.
Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen
12.
Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) in codierter
Form
13. Feld
für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland
14.
Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums
Schlüsselzahlen
So klein und handlich der neue Führerschein
ist, so wenig Platz bietet er für alle notwendigen Informationen. Also wurden
viele Angaben über Schlüsselnummern kodiert. Sie informieren beispielsweise die
Polizei, was Sie dürfen und was nicht. Besondere Auflagen und Beschränkungen
werden genau erfasst. Umgekehrt wissen Kenner, welche weitergehenden
Fahrberechtigungen Sie haben.
Die Schlüsselzahlen von 0 bis 100 gelten
international, die weiteren Schlüsselzahlen stehen nur für Deutschland.
Befristung
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine,
die bisher unbefristet erteilt wurden, werden auf den maximal zulässigen
Zeitraum von längstens 15 Jahren befristet. Auch nach dieser Frist werden die
Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig umgetauscht, d.h. der Umtausch wird
mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden. Bis 2033 sind
zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig
umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist
ausgenutzt. Im Rahmen dieser Umstellung wird das
Führerschein-Scheckkartenmodell angepasst und die Sicherheitsmerkmale optimiert.
Führerscheinverlängerung:
Führerscheinverlängerung und Weiterbildung
sollte man zunächst einmal unabhängig voneinander betrachten:
Busfahrer müssen eine erste Weiterbildung von 35 Zeitstunden bis
einschließlich 9. September 2013 absolviert haben.
Lkw-Fahrer müssen eine erste Weiterbildung von 35 Zeitstunden bis
einschließlich 9. September 2014 absolviert haben.
Trotzdem können Sie, um doppelte Kosten für
Eintragungen im Führerschein zu vermeiden, Ihre erste Weiterbildung mit dem
Verlängern des Führerscheins synchron gestalten. Das bedeutet: Wenn Ihre
Führerscheinverlängerung bis einschließlich 9. September 2015 für Busfahrer
beziehungsweise bis einschließlich 9. September 2016 für Lkw-Fahrer ansteht,
können Sie die Weiterbildung bis zum Datum des Führerschein-Ablaufs
hinausschieben, jedoch in keinem Falle später als bis zum jeweiligen Stichtag
10. September 2015 (Bus) oder 10. September 2016 (Lkw). Wichtig: Rechnen Sie
neben den Fristen immer auch die Bearbeitungszeit der Behörden ein, wenn Sie
Ihren Führerschein verlängern.
Schlüsselzahl 95:
Die absolvierte Grundqualifikation und die
Weiterbildung werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der
Europäischen Union auf dem Kartenführerschein nachgewiesen. Die Schlüsselzahl
95 wird durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde
eingetragen, sofern der Fahrer durch Bescheinigung nachweist, dass er die
erforderlichen Leistungen erbracht hat.
Für die Grundqualifikation sind dies
Bescheinigungen über die erfolgreich abgelegte Prüfung, ausgegeben durch die
IHK. Bei der Weiterbildung sind es die Nachweise über erbrachte
(Teil)-Leistungen, ausgestellt von der ausbildenden Stelle (siehe §5 Nachweise
BKrFQV).
Schlüsselzahl 95 und grenzüberschreitender
Verkehr
Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz ist
die deutsche Umsetzung der europäischen Richtlinie 2003/59 EG. Diese Richtlinie
nennt für den grenzüberschreitenden Verkehr als Stichtag für den Eintrag der
"95":
Für
Busfahrer: 10. September 2013
Für
Lkw-Fahrer: 10. September 2014
Prüfungen:
Weiterbildung
Bei der Weiterbildung gemäß
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz ist keine Prüfung vorgeschrieben. Um die
Schlüsselzahl 95 eingetragen zu bekommen, genügt eine Bescheinigung über die
Teilnahme an 35 Stunden Weiterbildung.
Am Ende der beschleunigten Grundqualifikation
beziehungsweise der Grundqualifikation steht eine Prüfung bei der zuständigen
IHK an. Inwieweit sich die Prüfung in der beschleunigten Grundqualifikation von
der Prüfung in der Grundqualifikation unterscheidet, erfahren Sie im unteren
Bereich.
beschl.
Grundqualifikation
Die Prüfung der beschleunigten
Grundqualifikation besteht nur aus einem theoretischen Teil. Sie wird bei der
Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt, die nach dem Wohnsitzprinzip
zuständig ist. Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt und besteht zu
gleichen Teilen aus:
Prüfungsfragen zum Ankreuzen
(Single-Choice-Fragen)
Offenen Prüfungsfragen
Die Dauer der IHK Prüfung beträgt bei der
regulären beschleunigten Grundqualifikation 90 Minuten, bei der beschleunigten
Grundqualifikation für Umsteiger* 45 Minuten und bei der beschleunigten
Grundqualifikation für Quereinsteiger** 60 Minuten. (* Umsteiger sind Wechsler
von Lkw auf KOM und umgekehrt; ** Quereinsteiger sind Prüflinge mit bestandener
Fachkundeprüfung Güterverkehr oder Personenbeförderung)
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50%
der Gesamtpunktzahl erreicht wurden. Nicht bestandene IHK Prüfungen dürfen
wiederholt werden.
Bußgeld/Verwarunungen:
Fährt
ein Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken ohne die
Schlüsselzahl 95 beziehungsweise ohne absolvierte Grundqualifikation und/oder
Weiterbildung, muss er mit einem Bußgeld (§9 BKrFQG) in Höhe von bis zu 5.000
Euro rechnen.
Die Höhe des anfallenden Buß- oder
Verwarnungsgeldes für Lkw- oder Busfahrer ist im Buß- und
Verwarnungsgeldkatalog festgelegt.
Wird eine Fahrt ohne ausreichende
Qualifikation beziehungsweise vor Erreichen des Mindestalters für die jeweilige
Fahrzeugklasse durchgeführt, so wird dies mit 50 Euro (bei Fahrlässigkeit) oder
100 Euro (bei Vorsatz) je Arbeitsschicht bestraft. Für den Fall, dass die
erforderliche Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden
sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird, fällt ein
Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro an.
Kontakt
Straße der Freiheit 11
15738 Zeuthen
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12:00 bis 15:00 Uhr
Dienstag
12:00 bis 15:00 Uhr
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sowie nach telefonischer
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